Rechtsanwältin Alexandra Munz berät und vertritt als Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowohl außergerichtlich als auch gerichtliche alle Aspekte aus dem Rechtsverhältnis zwischen Makler und Maklerkunde. Oft geht es dabei um die Frage, ob überhaupt ein Maklervertrag zustandegekommen ist und ob die Maklerleistung ursächlich für den Abschluss des letztlich abgeschlossenen Miet- oder Kaufvertrages ist.
Durch die Vertretung von Maklern sowie Maklerkunden sind die Stärken und Schwächen der Argumentation der Gegenseite bekannt und können bei der Rechtsvertretung angemessen berücksichtigt werden.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 06.02.2014 unter dem Az: III ZR 131/13 entschieden, dass eine erhebliche Abweichung vom ursprünglich ausgeschriebenen
Verkaufspreis dann vorliegt, wenn dieser um mehr als 50 Prozent unterschritten wird. In diesem Fall verliert der Makler seinen Anspruch auf Maklerhonorar.
Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass der Makler seinen Honoraranspruch behält, wenn der tatsächlich zustande gekommene Vertrag um bis zum 50 Prozent von dem ursprünglich angesetzten Wert
abweicht.