Mietrecht für Wohn- und Gewerberaum

Bereits bei der Gestaltung des Mietvertrages stellen die Parteien entscheidende Weichen für die Zukunft, insbesondere für den Konfliktfall. Schon in diesem Stadium biete ich Ihnen Hilfe bei der Formulierung des Vertragstextes an.

 

Im Verlauf des Mietverhältnisses kommt es häufig zu Problemen:

  • bei der fristgerechten und formwirksamen Abrechnung von Nebenkosten
  • wegen auftretender Mängel, insbesondere Schimmel
  • bei Mieterhöhungen durch Anpassung an den Mietspiegel oder infolge Modernisierung
  • Streitigkeiten über die Wirksamkeit der vereinbarten Schönheitsreparaturen sowie deren Fälligkeit und Umfang
  • Eigenbedarfskündigungen
  • Abrechnung der Kaution sowie Aufrechnung von Gegenansprüchen.

 

Existentiell wird es, wenn fällige Mietzahlungen ausbleiben. Dann hilft dem Vermieter nur noch rasches und konsequentes Handeln durch eine sofortige fristlose Kündung und die unmittelbare Erhebung einer Räumungsklage.

 

In allen diesen Angelegenheiten bietet Ihnen Rechtsanwältin Alexandra Munz als Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht professionellen Rat und rasche Umsetzung.

 

Rechtsanwältin Alexandra Munz vertritt sowohl Vermieter als auch Mieter und kann daher die rechtlichen und tatsächlichen Stärken und Schwächen der Argumentation auch auf der jeweiligen Gegenseite gut einschätzen.

 

Wichtige Entscheidungen:

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 04.02.2015, Az: VIII ZR 175/14 entschieden, dass der Vermieter das Mietverhältnis auch dann fristlos kündigen kann, wenn der Mieter  seine Miete deswegen nicht bezahlt hat, obwohl er seinerseits rechtzeitig Anträge beim Sozialhilfeträger gestellt hat.

 

Der BGH hat nochmals den allgemein gültigen Grundsatz bestätigt, dass sich der Schuldner bei Geldschulden nicht auf unverschuldete Ursachen berufen kann. Es bleibt bei dem Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung. Dies hat der BGH ausdrücklich für Mietschulden bestätigt.

 

In der Praxis ist das Problem nach wie vor sehr verbreitet, dass der Mieter nicht oder unpünktlich bezahlt. Hier hat der BGH nunmehr Klarheit für Vermieter geschaffen.
 

Rechtsanwältin Alexandra Munz berät Vermieter bei der praktischen Vorgehensweise zur Durchsetzung von Kündigung wegen Nichtzahlung sowie unpünktlicher Zahlungen der Miete durch die Erhebung einer Räumungsklage sowie die Einleitung der Räumungsvollstreckung.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.10.2016, Az: VIII ZR 222/15 entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mietvertrages unwirksam ist, wonach es das Risiko des Mieters ist, dass die Miete pünktlich am 3. Werktag eines Monats auf dem Konto des Vermieters eingeht.

 

Dadurch wird die Beurteilung sehr viel schwieriger, ob der MIeter tatsächlich unpünktlich gezahlt hat oder noch rechtzeitig. Dies hängt von den einzelnen Klauseln des MIetvertrages und den weiteren Umständen ab.

 

Rechtsanwältin Alexandra Munz verfügt aufgrund einer Vielzahl von Räumungsklagen über die erforderliche Detailkenntnisse, um dem Vermieter auch in dieser Situation bestmöglich weiterzuhelfen.

 

 

Hier finden Sie Rechtsanwältin Alexandra Munz:

 

Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

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